GESELLSCHAFT
2 Min. Lesezeit
BAG klärt Karenzentschädigung auf „virtuelle Aktienoptionen“
Oft bieten Start-ups ihren Arbeitskräften „virtuelle Aktienoptionen“, die später in Geld einlösbar sind. Doch wer auf diesem Weg nach dem Job-Aus auf eine höhere Karenzentschädigung hofft, könnte enttäuscht werden. Das BAG setzt klare Grenzen.
BAG klärt Karenzentschädigung auf „virtuelle Aktienoptionen“
Jahres-Pressekonferenz Bundesarbeitsgericht / dpa
28. März 2025

Auf eine Karenzentschädigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind „virtuelle Aktienoptionen“ nur dann anzurechnen, wenn sie noch vor Vertragsende fällig und gezogen wurden. Das entschied am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Diese Optionen sind insbesondere bei Start-ups verbreitet.

Der Kläger arbeitete bei einer Internetplattform, über die Ferienunterkünfte vermittelt werden. Der Arbeitgeber zahlte ihm ein festes Jahresentgelt von 100.000 Euro brutto und teilte ihm zudem so genannte virtuelle Aktienoptionen zu. Diese waren erst nach mehreren Jahren und zudem erst nach einem „Ausübungsereignis“ in Geld einlösbar, etwa im Fall eines Börsengangs. Jungunternehmen setzen gerne auf diese Optionen, um Arbeitskräfte zu halten, ohne dass dies das Unternehmen in der Startphase finanziell belastet.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen im September 2021 erfüllt und der Kläger löste Optionen im Wert von 161.395 Euro ein. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2022.

In dem Aufhebungsvertrag wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bis Ende 2022 vereinbart. Weil der Kläger in dieser Zeit nicht für einen Wettbewerber arbeiten durfte, zahlte ihm der Arbeitgeber eine sogenannte Karenzentschädigung von 4167 Euro brutto pro Monat.

Berechnet worden war dies nach dem bisherigen Einkommen, einschließlich der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezogenen Aktienoptionen. Erst danach wurden weitere Optionsrechte im Wert von 17.706 Euro und dann nochmals 96.230 Euro fällig. Der Kläger meint, auch diese müssten anteilig berücksichtigt werden und die Karenzentschädigung entsprechend höher sein.

Damit blieb er durch alle Instanzen ohne Erfolg. Zwar seien auch die Aktienoptionen eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit. Soweit sie erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, gehören sie aber nicht mehr zu den „zuletzt bezogenen“ Leistungen. „Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen“, urteilte das BAG.


QUELLE:DPA
Wirf einen Blick auf TRT Global. Teile uns deine Meinung mit!
Contact us